In Deutschland können fehlerhafteabrechnungen in der Regel innerhalb von vier Jahren rückwirkend geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende Jahres, in dem der Anspruch entstand... [mehr]
Im Prüfungsrecht bezeichnet eine echte Rückwirkung die Anwendung eines neuen Gesetzes oder einer neuen Regelung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte oder Prüfungen. Das bedeutet, dass die neuen Regelungen nicht nur für zukünftige Fälle gelten, sondern auch auf solche, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts liegen. Echte Rückwirkung ist in vielen Rechtsordnungen problematisch, da sie die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz der Betroffenen beeinträchtigen kann. In der Regel wird daher eine solche Rückwirkung nur dann zugelassen, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder wenn es sich um eine begünstigende Regelung handelt. In Deutschland beispielsweise ist die echte Rückwirkung im Prüfungsrecht oft umstritten und wird in der Regel als unzulässig angesehen, es sei denn, es gibt eine klare gesetzliche Grundlage dafür.
In Deutschland können fehlerhafteabrechnungen in der Regel innerhalb von vier Jahren rückwirkend geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende Jahres, in dem der Anspruch entstand... [mehr]