Was bedeutet "das Erforderliche zu veranlassen" in § 40 GenG?

Antwort

In § 40 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) bezieht sich die Formulierung "das Erforderliche zu veranlassen" auf die Pflicht der Organe einer Genossenschaft, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die gesetzlichen Vorgaben und die Satzung der Genossenschaft einzuhalten. Dies kann beispielsweise die Durchführung von Mitgliederversammlungen, die Erstellung von Jahresabschlüssen oder die Einhaltung von Informationspflichten umfassen. Die Formulierung impliziert, dass die Organe proaktiv handeln müssen, um die ordnungsgemäße Verwaltung und die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zu wahren.

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