Ja – aber nicht als allgemeines „Religions-Arbeitsrecht“, sondern vor allem als Diskriminierungsschutz, Feiertagsregeln und wenige spezielle Freistellungen. Entscheidend ist: In &Oum...
Warum sind Körperschaften mit religiöser Tätigkeit steuerfrei?
Antwort vom**Sie wurden nicht einfach „wegen Religion“ steuerfrei gestellt, sondern weil der Staat religiöse Tätigkeit im deutschen Steuerrecht als steuerbegünstigten Zweck anerkennt – allerdings nur unter engen Voraussetzungen und nicht für normale wirtschaftliche Geschäfte.** Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen; was „kirchliche Zwecke“ sind, definiert § 54 AO. Dazu zählen etwa Gottesdienste, Religionsunterricht, Ausbildung von Geistlichen oder die Verwaltung kirchlichen Vermögens. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__5.html)) ## Der eigentliche Grund Der steuerliche Grundgedanke ist: Tätigkeiten, die nicht auf private Gewinnerzielung gerichtet sind, sondern als gesellschaftlich oder verfassungsrechtlich besonders schutzwürdig gelten, sollen nicht wie normale Unternehmen besteuert werden. Religiöse Betätigung wird deshalb im selben System wie Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit begünstigt. Das ist keine pauschale Sonderbehandlung „für Kirchen“, sondern Teil des allgemeinen Regimes der steuerbegünstigten Zwecke in den §§ 51 bis 68 AO. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html)) Praktisch heißt das: Der Staat behandelt den Gottesdienst nicht wie ein Geschäftsmodell. Würde er reine Religionsausübung wie unternehmerisches Einkommen besteuern, würde er genau den Kernbereich belasten, den das Verfassungsrecht besonders schützt. Die Steuerbefreiung soll also religiöse Selbstorganisation ermöglichen, nicht wirtschaftliche Vorteile im Markt verschaffen. Diese Einordnung passt auch dazu, dass Religionsgemeinschaften im deutschen Recht institutionell anerkannt sind und in verschiedenen Steuergesetzen Sonderregelungen haben. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__54.html)) ## Wichtiges Missverständnis Steuerfrei ist nicht „die Kirche insgesamt“ in jedem Bereich. Sobald eine steuerbegünstigte Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Begünstigung insoweit, sofern es kein Zweckbetrieb ist. Genau das betont auch der BFH: Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG greift nur für die steuerbegünstigte Zweckverfolgung; wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bleiben grundsätzlich steuerpflichtig. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510141/)) Der entscheidende Unterschied ist also: Religiöse Tätigkeit selbst = steuerbegünstigt. Marktmäßige Einnahmetätigkeit = grundsätzlich steuerpflichtig. ## Was daraus folgt Die Steuerfreiheit wurde eingeführt und beibehalten, weil der Gesetzgeber religiöse Tätigkeit nicht als gewöhnliche Erwerbstätigkeit, sondern als förderungswürdige, selbstlose Zweckverfolgung einordnet. Der praktische Effekt ist nicht „Privileg ohne Grenzen“, sondern eine Trennung zwischen geschützter Zweckverwirklichung und steuerpflichtigem Wirtschaften. Genau diese Trennung wird in vielen einfachen Erklärungen im Netz zu ungenau dargestellt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html))