Eine Selbstvornahme scheidet nach fruchtloser Fristsetzung aus, wenn der Gläubiger die ihm gesetzte Frist nicht einhält oder wenn die Fristsetzung aus anderen Gründen nicht wirksam ist. Insbesondere ist eine Selbstvornahme nicht zulässig, wenn: . **Die Fristsetzung nicht angemessen war**: Die Frist muss dem Schuldner ausreichend Zeit geben, um seiner Verpflichtung nachzukommen. 2. **Der Schuldner bereits erfüllt hat**: Wenn der Schuldner die Leistung bereits erbracht hat, ist eine Selbstvornahme nicht mehr notwendig. 3. **Die Leistung unmöglich geworden ist**: Wenn die Leistung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden ist, kann der Gläubiger nicht selbst tätig werden. 4. **Der Gläubiger die Frist nicht ernsthaft gesetzt hat**: Wenn die Fristsetzung nicht in gutem Glauben erfolgt ist oder der Gläubiger nicht tatsächlich an einer Erfüllung interessiert ist. 5. **Besondere vertragliche oder gesetzliche Regelungen**: In manchen Fällen können spezielle Regelungen im Vertrag oder im Gesetz die Selbstvornahme ausschließen. Es ist wichtig, die genauen Umstände des Einzelfalls zu betrachten, um festzustellen, ob eine Selbstvornahme rechtlich zulässig ist oder nicht.