Das Jugendstrafrecht kann in Deutschland auch bei 18- bis 20-Jährigen angewendet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies geschieht in der Regel, wenn der Täter zur Tatzeit noch nicht volljährig war und eine besondere Relevanz für die Entwicklung des Täters besteht. Die wichtigsten Punkte sind: 1. **Reife des Täters**: Wenn der Jugendliche in seiner Entwicklung noch nicht die Reife eines Erwachsenen erreicht hat, kann das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Hierbei wird oft auf die persönliche und soziale Entwicklung des Täters abgestellt. 2. **Tatzeitpunkt**: Wenn die Straftat im Alter von 18 Jahren oder jünger begangen wurde, kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, auch wenn der Täter zum Zeitpunkt des Verfahrens bereits 18 Jahre oder älter ist. 3. **Ermessensspielraum des Gerichts**: Das Gericht hat die Möglichkeit, im Einzelfall zu entscheiden, ob das Jugendstrafrecht angewendet wird, insbesondere wenn die Umstände des Falls und die Persönlichkeit des Täters dies rechtfertigen. In solchen Fällen wird das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet, das auf die Erziehung und Resozialisierung des Täters abzielt, anstatt auf Bestrafung.