Wann ist 47 GRC nach Art. 51 GRC anwendbar?

Antwort

Artikel 51 der Grundrechtecharta (GRC) der Europäischen Union regelt die Anwendbarkeit der in der Charta festgelegten Rechte. 47 GRC ist insbesondere anwendbar, wenn es um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren geht. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Charta in den Mitgliedstaaten der EU dann zur Anwendung kommen, wenn diese das Unionsrecht umsetzen oder anwenden. Zusammengefasst ist 47 GRC anwendbar, wenn: 1. Die Mitgliedstaaten das Unionsrecht umsetzen. 2. Die nationalen Behörden oder Gerichte in Fällen entscheiden, die unter das Unionsrecht fallen. In diesen Situationen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in der Charta garantierten Rechte, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, gewahrt bleiben.

Kategorie: Recht Tags: GRC Anwendbarkeit Art
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