Wann darf die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gegründet werden?

Antwort

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) darf gegründet werden, wenn in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt sind. Die Gründung kann in der Regel innerhalb der ersten drei Monate nach der Wahl der Betriebsratsmitglieder erfolgen. Die JAV hat die Aufgabe, die Interessen der jungen Beschäftigten Auszubildenden zu vertreten und ihre Belange im Betrieb zu fördern.

Kategorie: Recht Tags: JAV Gründung Jugend
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