Dürfen weibliche Gefängniswärterinnen männliche Gefangene beim Duschen beobachten?
Antwort vomJa, **unter Umständen schon** – aber **nicht beliebig**. Die Intimsphäre von Gefangenen muss geschützt werden. Für **Durchsuchungen** ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass männliche Gefangene nur von Männern und weibliche nur von Frauen durchsucht werden dürfen; bei entkleidenden körperlichen Durchsuchungen gilt das erst recht. Außerdem ist das Schamgefühl zu schonen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__84.html)) Für das **bloße Sehen beim Duschen** gibt es nicht dieselbe starre Regel wie bei der Durchsuchung. Im Strafvollzug kann Beobachtung aus **Sicherheits- oder Aufsichtsgründen** zulässig sein, aber sie muss **erforderlich und verhältnismäßig** sein. Ein routinemäßiges oder unnötiges Zuschauen wäre mit dem Schutz der Intimsphäre regelmäßig problematisch. Das folgt aus dem allgemeinen Schutz des Schamgefühls im Vollzug und der besonderen gesetzlichen Regelung, die bei noch intensiveren Eingriffen sogar eine gleichgeschlechtliche Durchführung verlangt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__84.html)) Kurz: **Nein, nicht einfach so.** **Ja, ausnahmsweise**, wenn es für Aufsicht oder Sicherheit notwendig ist und keine mildere Lösung besteht. Sexuell motiviertes Verhalten wäre selbstverständlich unzulässig und kann strafbar sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__174a.html))