Was sind die Voraussetzungen gemäß § 140 I Nr. 5 StPO?

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§ 140 I Nr. 5 StPO regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Voraussetzungen sind: 1. **Verdacht einer Straftat**: Es muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen. 2. **Schwere der Tat**: Die Straftat muss mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sein. 3. **Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten**: Der Beschuldigte muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (z.B. mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, fehlende rechtliche Kenntnisse) nicht in der Lage sein, sich selbst zu verteidigen. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann.

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