Voraussetzungen für 140 Absatz 2 Variante 2 StPO?

Antwort

§ 140 Absatz 2 Variante 2 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Voraussetzungen sind: 1. **Schwere der Tat**: Es muss sich um eine Straftat handeln, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist. 2. **Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten**: Der Beschuldigte muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (z.B. wirtschaftliche Situation, Bildung, Sprachkenntnisse) nicht in der Lage sein, sich selbst zu verteidigen. 3. **Erforderlichkeit der Verteidigung**: Die Verteidigung muss erforderlich sein, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren, insbesondere wenn die Sachlage komplex ist oder der Beschuldigte in seiner Verteidigung benachteiligt sein könnte. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann.

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