Grundlegende Voraussetzung für die Ausübung von §127?

Antwort

Um § 127 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) auszuüben, der die vorläufige Festnahme durch jedermann regelt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: 1. **Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt**: Die Person muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden. Das bedeutet, dass die Tat gerade begangen wird oder unmittelbar danach entdeckt wird und der Täter verfolgt wird. 2. **Fluchtverdacht oder Identität nicht feststellbar**: Es muss ein Fluchtverdacht bestehen oder die Identität der Person kann nicht sofort festgestellt werden. 3. **Verhältnismäßigkeit**: Die Maßnahme der vorläufigen Festnahme muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den Zweck zu erreichen. Hier ist der genaue Wortlaut des § 127 Abs. 1 StPO: "1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn die Flucht verdächtigt ist oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, die Person vorläufig festzunehmen." Weitere Informationen findest du im [Strafgesetzbuch (StGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__127.html).

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