Wie begründet ein Anwalt den Verzinsungsanspruch auf nachgezahlte Berufsunfähigkeitsrente und Beiträge nach Heilberufsgesetz MV und ASO MV?

Antwort

Ein Anwalt, der einen Verzinsungsanspruch auf nachgezahlte Berufsunfähigkeitsrente und Beiträge geltend machen möchte, würde dies in der Regel wie folgt begründen: **1. Anspruchsgrundlage für die Verzinsung:** Der Verzinsungsanspruch ergibt sich meist aus spezialgesetzlichen Regelungen, allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (z.B. §§ 286, 288 BGB) oder aus den einschlägigen berufsständischen Regelungen. **2. Bezug zum Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V):** Das Heilberufsgesetz M-V regelt die Rahmenbedingungen für die Kammern der Heilberufe und deren Versorgungseinrichtungen. Es enthält jedoch keine direkten Regelungen zur Verzinsung von Rentennachzahlungen. Allerdings kann es auf die Satzungen der Versorgungswerke verweisen, die auf Grundlage des HeilBerG M-V erlassen werden. **3. Bezug zur Allgemeinen Satzung der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern (ASO MV):** Die ASO MV (Allgemeine Satzung der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern) enthält in der Regel konkrete Bestimmungen zu Rentenzahlungen, Nachzahlungen und ggf. auch zur Verzinsung. Häufig findet sich dort eine Regelung, dass nachzuzahlende Renten- oder Beitragsbeträge ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen sind, etwa ab Eintritt der Fälligkeit oder ab Antragstellung. **4. Typische Argumentationslinie:** - Die Mitgliedschaft und die Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente ergeben sich aus dem HeilBerG M-V und der darauf basierenden ASO MV. - Die ASO MV regelt, dass bei verspäteter Auszahlung von Rentenansprüchen oder Rückerstattung von Beiträgen eine Verzinsung vorzunehmen ist (konkrete Paragraphenangabe aus der ASO MV, z.B. § XY). - Die Verzinsung dient dem Ausgleich des Nachteils, der dem Berechtigten durch die verspätete Zahlung entsteht. - Falls die ASO MV keine ausdrückliche Regelung enthält, kann hilfsweise auf § 286, 288 BGB verwiesen werden (Verzug und Verzugszinsen), sofern das Versorgungswerk als öffentlich-rechtliche Körperschaft dem Zivilrecht unterliegt. **5. Beispielhafte Formulierung:** „Nach § XY der ASO MV sind nachzuzahlende Rentenbeträge ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen. Die Fälligkeit tritt gemäß § XY ASO MV mit Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. mit Antragstellung ein. Da die Nachzahlung erst am [Datum] erfolgte, besteht ein Anspruch auf Verzinsung für den Zeitraum vom [Fälligkeitsdatum] bis zur Zahlung. Das HeilBerG M-V bildet die gesetzliche Grundlage für die Satzung und die daraus resultierenden Ansprüche.“ **6. Verweis auf die einschlägigen Vorschriften:** - [Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)](https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-HeilBerGMV2006rahmen) - [Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern – Satzung (ASO MV)](https://www.aek-mv.de/aerzteversorgung/satzung/) **Fazit:** Die Begründung stützt sich auf die Satzungsregelungen der Ärzteversorgung (ASO MV), die auf Grundlage des HeilBerG M-V erlassen wurden. Die konkrete Anspruchsgrundlage für die Verzinsung ergibt sich in der Regel aus der Satzung selbst. Fehlt eine solche Regelung, kann auf allgemeine zivilrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden.

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