Der Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bei kommunalen Ratssitzungen wird in Deutschland in Regel durch die Gemeindeordnung des jeweiligenlandes geregelt. In vielen Bundesländern ist dies in den §§ 35 ff. der Gemeindeordnung zu finden. Es ist jedoch wichtig, die spezifische Gemeindeordnung des betreffenden Bundeslandes zu konsultieren, da die Regelungen variieren können.