Wie wird die Grundbelastung durch Verkehrslärm bei der Gesamtbelastung nach TA-Lärm berücksichtigt?

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**Verkehrslärm gehört bei der TA Lärm grundsätzlich nicht als „Grundbelastung“ oder Vorbelastung in die Gesamtbelastung hinein; berücksichtigt werden für die Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm nur Geräusche anderer Anlagen, nicht der allgemeine Straßenverkehr.** ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm)) ## Entscheidend ist der Unterschied zwischen Anlagenlärm und Verkehrslärm Die TA Lärm trennt strikt zwischen dem Lärm der zu beurteilenden Anlage, der Vorbelastung durch andere Anlagen und Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Für die eigentliche Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 werden nur **anlagenbezogene** Beiträge zusammengeführt. Verkehrslärm läuft daneben in einem eigenen Prüfprogramm. ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm)) Das ist der Punkt, an dem viele Darstellungen zu ungenau sind: „Gesamtbelastung“ nach TA Lärm bedeutet **nicht** automatisch „alles, was man hört“. Für Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen verweist die TA Lärm auf besondere Regeln und auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm)) ## Wann Verkehrslärm trotzdem relevant wird Relevant wird Verkehrslärm dann, wenn die Anlage zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr auf **öffentlichen Straßen** auslöst. Dafür enthält die TA Lärm eine Sonderregel: Es ist zu prüfen, ob durch organisatorische Maßnahmen diese Verkehrsgeräusche vermindert werden sollen, insbesondere wenn sich der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) erhöht, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr eintritt und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weiter überschritten werden. ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm)) Anders gesagt: Der vorhandene allgemeine Verkehrslärm wird nicht einfach zur TA-Lärm-Gesamtbelastung addiert. Geprüft wird vielmehr, ob der **anlagenausgelöste** Zusatzverkehr auf öffentlichen Straßen gesondert problematisch ist. ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm)) ## Wichtige Ausnahme Fahrgeräusche **auf dem Betriebsgrundstück** sowie bei der **Ein- und Ausfahrt** werden der Anlage selbst zugerechnet. Sie sind also kein „fremder Verkehrslärm“, sondern normaler Anlagenlärm und damit in der TA-Lärm-Bewertung zu berücksichtigen. Erst auf der öffentlichen Straße greift die gesonderte Betrachtung des Verkehrslärms. ([bverwg.de](https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/090913B7B2.13.0.pdf)) ## Praktische Folge Für die Berechnung bedeutet das konkret: - **allgemeiner Straßenverkehr**: nicht Teil der Vorbelastung/Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm - **andere gewerbliche/industrielle Anlagen**: als Vorbelastung in die Gesamtbelastung einzubeziehen - **anlagenausgelöster Verkehr auf öffentlichen Straßen**: gesondert nach den Verkehrslärm-Regeln prüfen - **Fahrten auf dem Betriebsgelände und an der Ein-/Ausfahrt**: als Anlagenlärm ansetzen ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm)) Die kurze juristisch saubere Antwort lautet deshalb: **Die Grundbelastung durch allgemeinen Verkehrslärm wird bei der Gesamtbelastung nach TA Lärm nicht mitgerechnet; nur anlagenbezogene Lärmbeiträge zählen dort, während öffentlicher Verkehrslärm separat zu beurteilen ist.** ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm))