Was sind einzelne Verfassungsänderungen nach Art 44 Abs 1-3, Art 35 Abs 4 und Art 2 Abs 3 B-VG?

Antwort

Die genannten Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) der Republik Österreich beziehen sich auf verschiedene Aspekte der Verfassungsänderung und der Gesetzgebung. Hier sind die spezifischen Bestimmungen: 1. **Art. 44 Abs. 1, 2, 3 B-VG**: - **Abs. 1**: Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes oder von Verfassungsgesetzen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen im Nationalrat und der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. - **Abs. 2**: Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes oder von Verfassungsgesetzen, die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung einschränken, bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Bundesrates. - **Abs. 3**: Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes oder von Verfassungsgesetzen, die grundlegende Bestimmungen betreffen, bedürfen einer Volksabstimmung. 2. **Art. 35 Abs. 4 B-VG**: - Dieser Artikel bezieht sich auf die Wahl des Bundespräsidenten. Abs. 4 besagt, dass eine Volksabstimmung über die Absetzung des Bundespräsidenten durchzuführen ist, wenn der Nationalrat dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. 3. **Art. 2 Abs. 3 B-VG**: - Dieser Artikel behandelt die Gliederung des Bundesgebietes. Abs. 3 besagt, dass Änderungen der Grenzen der Bundesländer nur durch ein Bundesverfassungsgesetz erfolgen können, das der Zustimmung der betroffenen Länder bedarf. Diese Bestimmungen regeln die Verfahren und Voraussetzungen für Verfassungsänderungen und andere wichtige gesetzgeberische Maßnahmen in Österreich.

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