Kann das US-Embargo gegen Kuba als Genozid gewertet werden?
Antwort vomEher **nein – jedenfalls nach der engen völkerrechtlichen Definition von Genozid**. Genozid setzt nach der Genozidkonvention die **spezifische Absicht** voraus, eine geschützte Gruppe „als solche“ ganz oder teilweise zu zerstören; geschützt sind nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen. Diese besondere Vernichtungsabsicht ist der zentrale Punkt. ([legal.un.org](https://legal.un.org/avl/ha/cppcg/cppcg.html)) Das US-Embargo gegen Kuba wird international sehr häufig als **völkerrechtswidrig, unmenschlich oder schwer humanitär schädlich** kritisiert. Die UN-Generalversammlung fordert seit Jahren mit großer Mehrheit ein Ende des Embargos; auch 2024 wurde wieder eine entsprechende Resolution angenommen. In den UN-Debatten bezeichnet Kuba das Embargo politisch zwar als „Genozid“, aber diese politische Bewertung ist **nicht gleichbedeutend** mit einer anerkannten juristischen Einordnung als Genozid. ([press.un.org](https://press.un.org/en/2024/ga12650.doc.htm)) Juristisch wäre eine Einstufung als Genozid nur dann tragfähig, wenn nachweisbar wäre, dass das Embargo **gerade auf die physische oder biologische Zerstörung** der kubanischen nationalen Gruppe abzielt. Die internationale Rechtsprechung verlangt dafür sehr strenge Belege für den sogenannten *dolus specialis*; bloße schwere Schäden, wirtschaftliche Not oder auch vorhersehbares Leid reichen dafür in der Regel nicht aus. ([icj-cij.org](https://www.icj-cij.org/index.php/node/103898)) Deshalb lautet die präziseste Antwort: **Politisch wird das Embargo teils als „genozidal“ bezeichnet; rechtlich wird es nach dem geltenden Völkerstrafrecht überwiegend nicht als Genozid eingeordnet.** Eher diskutierbar sind Begriffe wie **unilaterale Zwangsmaßnahme**, **kollektive Bestrafung**, **humanitär schädliche Sanktion** oder – je nach Argumentation – ein Verstoß gegen andere Normen des Völkerrechts. ([press.un.org](https://press.un.org/en/2024/ga12650.doc.htm))