Die Unterschiede zwischen Einzelprokura, gemischter Prokura und Gesamtprokura liegen in den Befugnissen und der Art der Vertretung eines Unternehmens: 1. **Einzelprokura**: Der Prokurist hat das Recht, das Unternehmen allein zu vertreten. Er kann alle Geschäfte und Rechtshandlungen im Namen des Unternehmens durchführen, die im Rahmen des Unternehmensgegenstands liegen. Es ist keine Zustimmung oder Mitwirkung anderer Personen erforderlich. 2. **Gemischte Prokura**: Hierbei ist der Prokurist nur in Verbindung mit einer anderen Person (z.B. einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer vertretungsberechtigt. Das bedeutet, dass der Prokurist nicht allein handeln kann, sondern immer einen weiteren Vertreter benötigt, um rechtliche Handlungen vorzunehmen. 3. **Gesamtprokura**: Diese Form der Prokura erfordert, dass mehrere Prokuristen gemeinsam handeln. Das bedeutet, dass alle Prokuristen zusammen eine Entscheidung treffen und gemeinsam untersch müssen, um das Unternehmen zu vertreten. Einzelne Prokuristen können also nicht unabhängig agieren. Diese Unterschiede sind wichtig für die rechtliche Vertretung eines Unternehmens und die damit verbundenen Haftungsfragen.