Nichtigkeit und Anfechtbarkeit sind zwei juristische Konzepte, die sich auf die Gültigkeit von Rechtsgeschäften beziehen. Hier sind die wesentlichen Unterschiede: 1. **Nichtigkeit**: - **Definition**: Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig und hat keine rechtlichen Wirkungen. - **Gründe**: Nichtigkeit kann aus verschiedenen Gründen eintreten, z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), Formmängeln (§ 125 BGB) oder Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB). - **Rechtsfolge**: Das Rechtsgeschäft wird so behandelt, als ob es nie existiert hätte. Es bedarf keiner weiteren Handlung, um die Nichtigkeit festzustellen. - **Beispiel**: Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig. 2. **Anfechtbarkeit**: - **Definition**: Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist zunächst wirksam, kann aber durch eine Anfechtungserklärung rückwirkend unwirksam gemacht werden. - **Gründe**: Anfechtbarkeit kann aus Gründen wie Irrtum (§ 119 BGB), arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) resultieren. - **Rechtsfolge**: Bis zur Anfechtung bleibt das Rechtsgeschäft gültig. Nach erfolgreicher Anfechtung wird es rückwirkend (ex tunc) unwirksam. - **Beispiel**: Ein Vertrag, der unter einem wesentlichen Irrtum abgeschlossen wurde, kann angefochten werden. Zusammengefasst: - **Nichtigkeit** bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig ist. - **Anfechtbarkeit** bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft zunächst gültig ist, aber durch Anfechtung rückwirkend ungültig gemacht werden kann.