Die Schutzwirkung für Dritte und die Drittschadensliquidation sind zwei unterschiedliche juristische Konzepte im deutschen Zivilrecht, die sich auf die Haftung und Schadensersatzansprüche beziehen. 1. **Schutzwirkung für Dritte**: - **Definition**: Hierbei handelt es sich um die Erweiterung Schutzbereichs eines Vertrages auf Dritte, die nicht Vertragspartei sind. - **Anwendungsbereich**: Diese Schutzwirkung tritt ein, wenn der Vertrag erkennbar auch Interessen Dritter schützen soll. Ein typisches Beispiel ist der Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmer, bei dem auch die Sicherheit der Nachbarn berücksichtigt werden muss. - **Rechtsfolge**: Der Dritte kann eigene Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, wenn er durch eine Pflichtverletzung des Vertrages geschädigt wird. 2. **Drittschadensliquidation**: - **Definition**: Dies ist ein Rechtsinstitut, das es ermöglicht, einen Schaden, der eigentlich bei einem Dritten eingetreten ist, durch den Vertragspartner geltend zu machen. - **Anwendungsbereich**: Die Drittschadensliquidation kommt in Betracht, wenn der Schaden nicht beim Gläubiger, sondern bei einem Dritten eintritt, der jedoch keine eigenen Ansprüche gegen den Schädiger hat. Ein Beispiel ist der Fall, wenn ein Spediteur eine Ware beschädigt und der Schaden beim Empfänger der Ware eintritt, der jedoch keinen Vertrag mit dem Spediteur hat. - **Rechtsfolge**: Der Gläubiger kann den Schaden des Dritten im eigenen Namen geltend machen und dann an den Dritten weiterleiten. Zusammengefasst: - **Schutzwirkung für Dritte** erweitert den Schutzbereich eines Vertrages auf Dritte, die dadurch eigene Ansprüche geltend machen können. - **Drittschadensliquidation** ermöglicht es, einen Schaden, der bei einem Dritten eingetreten ist, durch den Vertragspartner geltend zu machen. Beide Konzepte dienen dem Schutz von Personen, die nicht direkt Vertragsparteien sind, aber durch die Vertragsbeziehung betroffen werden.