Scherzerklär und geheimer Vorbe sind unterschiedliche Konzepte im Zivilrecht, sich auf die Willklärung beziehen. 1.Scherzerklärung: - Eineerzerklärung liegt, wenn jemand eineenserklärung abgibt ohne den ernstlichenen, eine recht Bindung einzugehen und davon ausgeht dass der Empfänger dies oder zumindest erkennen kann - Beispiel:emand bietet im Spaß Auto für 1 an, und beide wissen, dass dies nicht gemeint ist. - Rechtsfolge: § 118 B ist eine solche Erklärungig, da der Erende nicht ernsthaft rechtliche Bindung. 2. **heimer Vorbehalt: - Ein ge Vorbehalt liegt, wenn jemand eineenserklärung abg, dabei aber insheim den Willen hat dass die Erklärung nicht soll. -: Jemand erklärt, ein Haus kaufen zu, hat aber insgeheim nicht die Absicht, den Kaufvertrag tatsächlich erfüllen. - Rechtsfolge: Nach § 116 BGB ist Erklärung dennoch wirksam, wenn der Vorbehalt geheim bleibt und der Emp nichts davon weiß. Der Empfänger darf auf die Ernsthaftigkeit der vertrauen. Zusammengefasst: - **Scherzerklärung** Beide Parteien wissen oder können erkennen, dass die Erklärung nicht ernst gemeint. Die Erklärung ist nichtig. - **Geheimer Vorbehalt** Der Erklärende hat insgeheim keinen Willen zur Bindung, der Empfänger weiß nichts davon. Die Erklärung ist wirksam.