Ein Innominatvertrag ist ein Vertrag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist und daher keinen eigenen gesetzlichen Vertragstyp darstellt. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen („in... [mehr]
Privatrecht und öffentliches Recht unterscheiden sich hauptsächlich durch die Art der Rechtsbeziehungen, die sie regeln, und die beteiligten Parteien. 1. **Privatrecht**: - **Gegenstand**: Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen (natürliche und juristische Personen). - **Beispiele**: Bürgerliches Recht (BGB), Handelsrecht, Arbeitsrecht. - **Merkmale**: Gleichordnung der Parteien, d.h., die beteiligten Parteien sind rechtlich gleichgestellt. Konflikte werden oft durch Verträge und Vereinbarungen gelöst. - **Beispiel**: Ein Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen. 2. **Öffentliches Recht**: - **Gegenstand**: Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern sowie zwischen staatlichen Institutionen. - **Beispiele**: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht. - **Merkmale**: Über- und Unterordnungsverhältnis, d.h., der Staat tritt mit hoheitlicher Gewalt auf. Der Staat kann einseitig Regelungen durchsetzen. - **Beispiel**: Eine Baugenehmigung, die von einer Behörde erteilt wird. Ein einfaches Unterscheidungskriterium ist also, ob es sich um eine Beziehung zwischen gleichgestellten Parteien (Privatrecht) oder um eine Beziehung zwischen dem Staat und einem Bürger bzw. zwischen staatlichen Institutionen (öffentliches Recht) handelt.
Ein Innominatvertrag ist ein Vertrag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist und daher keinen eigenen gesetzlichen Vertragstyp darstellt. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen („in... [mehr]
Das **Aussageverweigerungsrecht** und das **Zeugnisverweigerungsrecht** sind zwei unterschiedliche Begriffe im deutschen Strafprozessrecht: **Aussageverweigerungsrecht:** Dieses Recht steht in erst... [mehr]