Die Begriffe „Fahrbefähigung“ und „Fahrtüchtigkeit“ sind nicht gleichbedeutend, auch wenn sie ähnlich klingen und sich beide auf das Führen von Fahrzeugen b...
Der Unterschied zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten liegt hauptsächlich in der Art und Weise, wie sie verfolgt werden: 1. **Offizialdelikte**: - Diese Delikte werden von Amts wegen verfolgt, das heißt, die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) sind verpflichtet, bei Kenntnis eines solchen Delikts von sich aus tätig zu werden. - Ein Beispiel für ein Offizialdelikt ist Diebstahl (§ 242 StGB). 2. **Antragsdelikte**: - Diese Delikte werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Ohne einen solchen Strafantrag wird die Tat nicht von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt. - Ein Beispiel für ein Antragsdelikt ist Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Der Hauptunterschied liegt also darin, dass bei Offizialdelikten die Strafverfolgung automatisch erfolgt, während bei Antragsdelikten ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist.
Die Begriffe „Fahrbefähigung“ und „Fahrtüchtigkeit“ sind nicht gleichbedeutend, auch wenn sie ähnlich klingen und sich beide auf das Führen von Fahrzeugen b...