Einseitige und mehrseitige Willenserklärungen unterscheiden sich hauptsächlich in der Anzahl der beteiligten Parteien und der Art der Rechtsgeschäfte, die sie begründen. 1. **Einseitige Willenserklärungen**: - **Definition**: Eine Willenserklärung, die von einer einzigen Person abgegeben wird und bereits durch diese Erklärung eine rechtliche Wirkung entfaltet. - **Beispiele**: Kündigung, Testament, Auslobung. - **Merkmale**: Es ist keine Zustimmung oder Mitwirkung einer anderen Person erforderlich, um die rechtliche Wirkung zu erzielen. 2. **Mehrseitige Willenserklärungen**: - **Definition**: Eine Willenserklärung, die von mindestens zwei Personen abgegeben wird und nur durch die übereinstimmenden Willenserklärungen dieser Personen eine rechtliche Wirkung entfaltet. - **Beispiele**: Verträge (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag). - **Merkmale**: Es ist die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich, um das Rechtsgeschäft zu begründen. Zusammengefasst: Einseitige Willenserklärungen benötigen nur die Erklärung einer Person, um wirksam zu sein, während mehrseitige Willenserklärungen die übereinstimmenden Erklärungen von mindestens zwei Personen erfordern.