Stirbt einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH und es gibt keine Erben, fällt der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen grundsätzlich an den Staat, genauer gesagt an das jeweilige Bundeslan... [mehr]
Die Aussage "Gesellschafter sind nur Vollhafter" gehört zu der Unternehmensform der Kommanditgesellschaft (KG). In einer KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: die Komplementäre, die unbeschränkt haften (Vollhafter), und die Kommanditisten, die nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Wenn nur von Vollhaftern die Rede ist, bezieht sich das auf die Komplementäre in dieser Gesellschaftsform.
Stirbt einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH und es gibt keine Erben, fällt der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen grundsätzlich an den Staat, genauer gesagt an das jeweilige Bundeslan... [mehr]