Eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt vor, wenn eine Handlung eines Unternehmens gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und dadurch die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern beeinträchtigt wird. Der § 4 UWG listet verschiedene Arten unlauterer Handlungen auf, darunter: 1. **Irreführung**: Falsche oder täuschende Angaben über Produkte oder Dienstleistungen. 2. **Aggressive Geschäftspraktiken**: Handlungen, die den Verbraucher unter Druck setzen oder ihn in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken. 3. **Vergleichende Werbung**: Werbung, die unzulässig mit anderen Produkten oder Dienstleistungen vergleicht. 4. **Verletzung von geschäftlichen Geheimnissen**: Unrechtmäßige Beschaffung oder Nutzung von vertraulichen Informationen. Diese Handlungen sind darauf ausgelegt, einen unfairen Vorteil im Wettbewerb zu erlangen und können rechtlich verfolgt werden.