Rechtfertigt schwerer Straßenraub eine TKÜ-Maßnahme?

Antwort vom

Ob ein schwerer Straßenraub eine Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme (TKÜ) rechtfertigt, richtet sich nach den Vorgaben der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere § 100a StPO. Nach § 100a Abs. 2 StPO ist die Überwachung der Telekommunikation zulässig bei bestimmten schweren Straftaten, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Dazu zählen insbesondere Straftaten, die im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführt sind. Der schwere Raub (§ 250 StGB) ist in diesem Katalog ausdrücklich genannt: > § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. l) StPO: "Raub und schwere räuberische Erpressung in den Fällen der §§ 249 bis 252, 255 und 250 des Strafgesetzbuches" Das bedeutet: Ein schwerer Raub nach § 250 StGB rechtfertigt grundsätzlich eine TKÜ-Maßnahme, sofern die weiteren Voraussetzungen (z.B. hinreichender Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit) vorliegen. **Fazit:** Ja, ein schwerer Straßenraub kann eine TKÜ-Maßnahme rechtfertigen, da schwere Raubdelikte im Katalog des § 100a StPO ausdrücklich aufgeführt sind. Voraussetzung ist jedoch immer eine richterliche Anordnung und die Einhaltung der weiteren gesetzlichen Vorgaben.

Neue Frage stellen