Ja, § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) gilt grundsätzlich auch für Filialen eines Betriebes, sofern in diesen Filialen Tätigkeiten durchgeführt werden, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (z. B. das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen tierischer Lebensmittel). Die Tier-LMHV richtet sich an Betriebe und Betriebsstätten, die mit tierischen Lebensmitteln umgehen. Eine Filiale ist rechtlich gesehen eine Betriebsstätte des Hauptbetriebes. Damit gelten die Anforderungen der Tier-LMHV, einschließlich der Vorgaben aus § 6 (z. B. zur Eigenkontrolle, Dokumentation, Hygienemaßnahmen), auch für jede einzelne Filiale, sofern dort entsprechende Tätigkeiten stattfinden. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [§ 6 Tier-LMHV bei gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierlmhv/__6.html) Es ist wichtig, dass jede Betriebsstätte – also auch jede Filiale – die gesetzlichen Anforderungen eigenständig erfüllt.