Für eine Telefonüberwachung (Telekommunikationsüberwachung, kurz TKÜ) im Zusammenhang mit Raub gelten in Deutschland strenge gesetzliche Voraussetzungen. Die wichtigsten Grundlagen finden sich in der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere in § 100a StPO. **Voraussetzungen im Überblick:** 1. **Katalogtat:** Raub (§ 249 StGB) ist eine sogenannte Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO. Das bedeutet, für diese Straftat ist eine TKÜ grundsätzlich zulässig. 2. **Dringender Tatverdacht:** Es muss ein konkreter Verdacht bestehen, dass jemand eine solche Straftat begangen hat oder plant. 3. **Erforderlichkeit:** Die Überwachung muss zur Aufklärung der Tat erforderlich sein. Das heißt, andere Ermittlungsmaßnahmen wären weniger erfolgversprechend oder nicht möglich. 4. **Richterlicher Beschluss:** Die Anordnung der TKÜ muss grundsätzlich durch einen Richter erfolgen. Nur in Ausnahmefällen (Gefahr im Verzug) kann die Staatsanwaltschaft die Maßnahme anordnen, muss aber unverzüglich eine richterliche Bestätigung einholen. 5. **Verhältnismäßigkeit:** Die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. **Zusammengefasst:** Eine Telefonüberwachung bei Raub ist möglich, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, die Maßnahme zur Aufklärung erforderlich ist, ein richterlicher Beschluss vorliegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [§ 100a StPO – Telekommunikationsüberwachung](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html).