Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist ein zentrales Thema im Strafrecht und kann anhand verschiedener Kriterien vorgenommen werden. Hier sind die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale: 1. **Tatherrschaftslehre**: - **Täterschaft**: Der Täter hat die Tatherrschaft, das heißt, er beherrscht das Geschehen und kann den Tatablauf maßgeblich steuern. Er ist derjenige, der die Tat als eigene will. - **Teilnahme**: Der Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) hat keine Tatherrschaft. Er unterstützt oder veranlasst die Tat, ohne sie selbst zu beherrschen. 2. **Subjektive Theorie**: - **Täterschaft**: Der Täter hat den Willen zur Tatherrschaft und handelt mit Täterwillen (animus auctoris). Er sieht die Tat als seine eigene an. - **Teilnahme**: Der Teilnehmer hat keinen Täterwillen, sondern einen Teilnehmerwillen (animus socii). Er sieht die Tat als fremde an und unterstützt sie lediglich. 3. **Rechtliche Einordnung**: - **Täterschaft**: Der Täter wird nach den allgemeinen Tatbestandsmerkmalen des jeweiligen Delikts bestraft. - **Teilnahme**: Der Teilnehmer wird nach den Vorschriften über die Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) bestraft, die in der Regel eine mildere Strafe vorsehen. 4. **Beispiele**: - **Täterschaft**: A plant und führt einen Banküberfall durch. Er hat die Kontrolle über den gesamten Ablauf und führt die Tat eigenhändig aus. - **Teilnahme**: B gibt A den Tipp, wann die Bank am wenigsten bewacht ist (Anstiftung). C fährt A zum Tatort und wartet im Fluchtauto (Beihilfe). Diese Kriterien helfen, die Rolle der Beteiligten an einer Straftat zu bestimmen und entsprechend zu bestrafen.