Wie grenze ich Täterschaft und Teilnahme ab?

Antwort

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist ein zentrales Thema im Strafrecht und kann anhand verschiedener Kriterien vorgenommen werden. Hier sind die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale: 1. **Tatherrschaftslehre**: - **Täterschaft**: Der Täter hat die Tatherrschaft, das heißt, er beherrscht das Geschehen und kann den Tatablauf maßgeblich steuern. Er ist derjenige, der die Tat als eigene will. - **Teilnahme**: Der Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) hat keine Tatherrschaft. Er unterstützt oder veranlasst die Tat, ohne sie selbst zu beherrschen. 2. **Subjektive Theorie**: - **Täterschaft**: Der Täter hat den Willen zur Tatherrschaft und handelt mit Täterwillen (animus auctoris). Er sieht die Tat als seine eigene an. - **Teilnahme**: Der Teilnehmer hat keinen Täterwillen, sondern einen Teilnehmerwillen (animus socii). Er sieht die Tat als fremde an und unterstützt sie lediglich. 3. **Rechtliche Einordnung**: - **Täterschaft**: Der Täter wird nach den allgemeinen Tatbestandsmerkmalen des jeweiligen Delikts bestraft. - **Teilnahme**: Der Teilnehmer wird nach den Vorschriften über die Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) bestraft, die in der Regel eine mildere Strafe vorsehen. 4. **Beispiele**: - **Täterschaft**: A plant und führt einen Banküberfall durch. Er hat die Kontrolle über den gesamten Ablauf und führt die Tat eigenhändig aus. - **Teilnahme**: B gibt A den Tipp, wann die Bank am wenigsten bewacht ist (Anstiftung). C fährt A zum Tatort und wartet im Fluchtauto (Beihilfe). Diese Kriterien helfen, die Rolle der Beteiligten an einer Straftat zu bestimmen und entsprechend zu bestrafen.

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