Die Gewährung einer Stundung von 3 Monaten kann die Verjährungsfrist beeinflussen, indem sie diese unter bestimmten Umständen hemmt. In Deutschland regelt § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass die Verjährung gehemmt wird, wenn der Gläubiger und der Schuldner über den Anspruch verhandeln oder wenn der Schuldner die Leistung aus einem bestimmten Grund nicht erbringen kann. Eine Stundung stellt in der Regel eine Vereinbarung dar, die die Fälligkeit des Anspruchs hinauszögert. Während der Stundungszeit läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Nach Ablauf der Stundung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen, es sei denn, es gibt andere Regelungen oder Umstände, die die Verjährung erneut hemmen. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen der Stundung und die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, um die Auswirkungen auf die Verjährungsfrist genau zu bestimmen.