Wie berichtige ich falsche Straßennamen im Unfallprotokoll bei der Versicherung?

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**Du solltest den falschen Straßennamen sofort schriftlich gegenüber der Versicherung korrigieren, weil unrichtige Angaben zum Schadenhergang die Regulierung unnötig verzögern und im schlimmsten Fall als Verletzung deiner Aufklärungs- oder Anzeigepflicht gewertet werden können.** Der Unfallbericht dient nur der Dokumentation des Hergangs, nicht als Schuldanerkenntnis; trotzdem müssen Ort und Ablauf möglichst korrekt nachgereicht werden. ([assets.adac.de](https://assets.adac.de/image/upload/v1612448978/ADAC-eV/KOR/Text/PDF/unfallbericht-englisch_ooqqyp.pdf)) ## So gehst du praktisch vor Schicke der Versicherung **unverzüglich eine kurze Berichtigung in Textform**, am besten per E‑Mail oder über das Schadenportal, damit der Eingang dokumentiert ist. Ergänze dabei **Schadennummer, Datum, Uhrzeit, Kennzeichen und den korrekt benannten Unfallort**. Die ADAC-Schadeninfos betonen, dass bei der Schadenmeldung Ort, Hergang und Unterlagen sorgfältig angegeben und zusätzliche Angaben bzw. Dokumente nachgereicht werden können. ([adac.de](https://www.adac.de/produkte/versicherungen/autoversicherung/schaden/)) Formuliere klar, dass **nur der Straßenname falsch eingetragen wurde**, der übrige Unfallhergang aber unverändert bleibt, falls das so ist. Genau dieser Satz ist wichtig, weil du damit vermeidest, dass die Versicherung die Korrektur als nachträgliche inhaltliche Änderung des gesamten Unfallablaufs missversteht. Das ist der Punkt, den viele Standardantworten nicht sauber trennen: **eine Ortsberichtigung ist etwas anderes als ein geänderter Unfallhergang**. ([assets.adac.de](https://assets.adac.de/image/upload/v1612448978/ADAC-eV/KOR/Text/PDF/unfallbericht-englisch_ooqqyp.pdf)) ## Was in die Berichtigung gehört Sinnvoll sind diese Angaben: - Schadennummer oder Versicherungsnummer - Datum und Uhrzeit des Unfalls - bisher falsch angegebener Straßenname - richtiger Straßenname mit Hausnummer, Kreuzung oder Fahrtrichtung - kurzer Hinweis, warum der Fehler passiert ist, z. B. Verwechslung der Parallelstraße - Hinweis, ob Fotos, Skizze, Polizeivorgangsnummer oder Zeugen den richtigen Ort bestätigen Wenn es Fotos vom Unfallort gibt, füge sie direkt bei. Der ADAC empfiehlt ohnehin Fotos, Skizze und genaue Ortsangaben zur schnelleren Regulierung. ([presse.adac.de](https://presse.adac.de/meldungen/adac-ev/verkehr/was-tun-nach-einem-unfall.html)) ## Musterformulierung ```text Betreff: Berichtigung meiner Schadenmeldung / Schadennummer [Nummer] Hiermit berichtige ich meine Schadenmeldung zum Unfall vom [Datum] um [Uhrzeit]. Im Unfallprotokoll bzw. in meiner Schadenanzeige wurde der Unfallort versehentlich mit der Straße [falscher Straßenname] angegeben. Richtig ist: [richtiger Straßenname, Hausnummer/Kreuzung, Ort]. Der übrige geschilderte Unfallhergang bleibt unverändert. Ich bitte darum, die Berichtigung zu meiner Schadenakte zu nehmen und bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen. Als Nachweis füge ich [Fotos / Skizze / Polizeivorgangsnummer / Zeugenangaben] bei. ``` ## Wichtig zu wissen Wenn der Fehler **nur im gemeinsam unterschriebenen Unfallbericht** steht, musst du nicht versuchen, das alte Formular nachträglich „umzuschreiben“. Schicke stattdessen eine **separate Berichtigung** an deine Versicherung und, falls du Ansprüche gegen den Gegner geltend machst, möglichst auch an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Der Unfallbericht ist nur ein Beweismittel unter mehreren; Fotos, Zeugen und Polizeidaten können die Ortsangabe stützen. ([assets.adac.de](https://assets.adac.de/image/upload/v1612448978/ADAC-eV/KOR/Text/PDF/unfallbericht-englisch_ooqqyp.pdf)) Wenn die Versicherung den Fall wegen widersprüchlicher Angaben bereits kritisch prüft, ist eine **frühe, saubere Korrektur** besonders wichtig. Die Verbraucherzentrale weist außerdem darauf hin, dass fehlerhafte Angaben in versicherungsbezogenen Datensystemen korrigiert werden können. ([verbraucherzentrale.de](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/his-verbraucherinnen-sollten-recht-auf-kostenlose-selbstauskunft-nutzen-11503))

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