Gefahr im Verzug liegt im rechtlichen Sinne immer dann vor, wenn durch das Abwarten einer richterlichen oder behördlichen Entscheidung ein Schaden für ein Rechtsgut entstehen oder vergrö... [mehr]
Pflegekräfte, die Gewalt gegen Patienten ausüben, können mit verschiedenen strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden. Mögliche strafrechtliche Folgen umfassen: 1. **Körperverletzung (§ 223 StGB)**: Dies kann einfache Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) oder schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) umfassen, je nach Schwere der Tat. 2. **Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)**: Pflegekräfte haben eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber ihren Patienten. Gewaltanwendung kann als Misshandlung von Schutzbefohlenen gewertet werden. 3. **Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)**: Wenn eine Pflegekraft einen Patienten gegen dessen Willen festhält oder einsperrt, kann dies als Freiheitsberaubung geahndet werden. 4. **Nötigung (§ 240 StGB)**: Gewaltanwendung, um einen Patienten zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, kann als Nötigung strafbar sein. 5. **Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)**: Wenn eine Pflegekraft einem Patienten in einer Notlage nicht hilft, kann dies als unterlassene Hilfeleistung strafbar sein. Zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen können auch berufsrechtliche Maßnahmen wie der Entzug der Berufserlaubnis oder arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Kündigung drohen.
Gefahr im Verzug liegt im rechtlichen Sinne immer dann vor, wenn durch das Abwarten einer richterlichen oder behördlichen Entscheidung ein Schaden für ein Rechtsgut entstehen oder vergrö... [mehr]