Bei der BbgBO § 30 ist die Gebäudeabschlusswand in Gebäudeklasse 3 zwischen zwei Wohngebäuden grundsätzlich so zu bemessen, dass sie von innen nach außen mindestens die...
Welche Sonderbauverordnungen gelten für Anlagen und Räume nach BbgBO § 2 Abs. 4 Nr. 9 und Nr. 12?
Antwort vomFür **BbgBO § 2 Abs. 4 Nr. 9** und **Nr. 12** sind vor allem diese Sonderbau-/Spezialverordnungen einschlägig: - **Nr. 9: bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung** Hier kommen je nach Nutzung besondere Vorschriften bzw. Sonderbauvorschriften in Betracht. In Brandenburg werden zusätzliche Bauvorlagen verlangt, **wenn für den Sonderbau eine spezielle Rechtsverordnung gilt**. Das ergibt sich aus der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgbauvorlv_2016/2)) - **Nr. 12: Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung sowie Heiz- und Brennstofflagerräume** Dafür gilt insbesondere die **Brandenburgische Feuerungsverordnung (BbgFeuV)**. Sie regelt u. a. Anforderungen an **Heizräume**, Lüftung, Wände, Decken und Leitungsdurchführungen. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgfeuv)) Kurz gesagt: - **zu Nr. 9**: keine einzelne pauschale Verordnung für alle Fälle, sondern je nach Sonderbauart spezielle Sonderbauvorschriften/-verordnungen; - **zu Nr. 12**: maßgeblich die **BbgFeuV**. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgbauvorlv_2016/2)) Die gesetzliche Einordnung der genannten Tatbestände als Sonderbauten ergibt sich aus der **Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)**. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016))
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