Bei der BbgBO § 30 ist die Gebäudeabschlusswand in Gebäudeklasse 3 zwischen zwei Wohngebäuden grundsätzlich so zu bemessen, dass sie von innen nach außen mindestens die...
Für welche Sonderbauten nach § 3 Abs. 4 BbgBO gelten besondere Bauvorschriften?
Antwort vomBesondere Bauvorschriften gibt es für die in § 2 Abs. 4 BbgBO genannten **Sonderbauten**; dafür können nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO besondere Anforderungen oder Erleichterungen durch Rechtsverordnung erlassen werden. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016)) Das sind insbesondere: ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016)) 1. Hochhäuser 2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe 3. große Gebäude mit mehr als 1.600 m² Geschossgrundfläche (außer Wohngebäude und Garagen) 4. große Verkaufsstätten 5. große Büro- und Verwaltungsräume 6. Gebäude mit Räumen für mehr als 100 Personen 7. Versammlungsstätten 8. größere Gaststätten, Beherbergungsstätten und Spielhallen 9. Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Personen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit 10. Krankenhäuser 11. Wohnheime 12. Unterbringungseinrichtungen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen 13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen 14. Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen 15. Camping- und Wochenendplätze 16. Freizeit- und Vergnügungsparks 17. genehmigungspflichtige Fliegende Bauten 18. Regallager mit Lagerguthöhe über 7,50 m 19. Anlagen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr 20. sonstige Anlagen und Räume mit vergleichbaren Gefahren. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016)) Rechtsgrundlage: Die Sonderbauten selbst sind in **§ 2 Abs. 4 BbgBO** definiert; die Ermächtigung für besondere Bauvorschriften steht in **§ 86 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO**. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016))
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