Gilt im Kanton Solothurn bei der Grundstückgewinnsteuer eine privilegierte Besteuerung zum Rentensatz?

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**Ja – im Kanton Solothurn ist bei der Grundstückgewinnsteuer eine Besteuerung zum Rentensatz möglich, aber nur in einem eng begrenzten Sonderfall für die Altersvorsorge, nicht als allgemeine „privilegierte Besteuerung“.** ([so.ch](https://so.ch/fileadmin/internet/fd/fd-ksta/pdf/Informationen/Aktuelle_Fragen_im_Grundstueckgewinnsteuerrecht_1.pdf)) ## Wann der Rentensatz gilt Die Solothurner Praxis verlangt, dass **alle Voraussetzungen gleichzeitig** erfüllt sind: - Die Liegenschaft wird **wegen vorgerückten Alters oder Invalidität** veräussert. - Als vorgerücktes Alter gilt das **vollendete 58. Altersjahr**. - Das veräusserte Grundstück muss **mehr als einen Viertel des gesamten Vermögens** ausmachen. - Der Erlös muss **tatsächlich der Altersvorsorge dienen**, also für den Lebensunterhalt im Alter verfügbar bleiben. Schenkungen an Kinder kurz danach sprechen laut Steueramt gegen diese Voraussetzung. - Die Besteuerung zum Rentensatz kann **nur einmal in 10 Jahren** beansprucht werden. ([so.ch](https://so.ch/fileadmin/internet/fd/fd-ksta/pdf/Informationen/Aktuelle_Fragen_im_Grundstueckgewinnsteuerrecht_1.pdf)) ## Wichtig: Das ist nicht dieselbe „privilegierte Besteuerung“ wie bei Liquidationsgewinnen Der Begriff **„privilegierte Besteuerung“** wird in Solothurn typischerweise eher für **Liquidationsgewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit** verwendet. Das ist ein anderes Steuerregime und darf nicht mit der Grundstückgewinnsteuer verwechselt werden. Bei der Grundstückgewinnsteuer geht es hier konkret um den **Rentensatz für Erlös als Anlage für Altersvorsorge**. ([steuerbuch.so.ch](https://steuerbuch.so.ch/steuern/einkommenssteuer/steuerbare-einkuenfte-aus-selbstaendiger-erwerbstaetigkeit/24-nr-1/)) ## Was das praktisch bedeutet Der Rentensatz senkt **nicht automatisch den steuerbaren Gewinn**, sondern wirkt über den **Steuersatz**: Der Gewinn wird für die Satzbestimmung in eine lebenslängliche Rente umgerechnet. Das kann die Steuer deutlich reduzieren, vor allem bei älteren Verkäufern mit langer Besitzdauer. Das Steueramt zeigt dafür sogar ein Beispiel mit einer erheblich tieferen Steuerbelastung. ([so.ch](https://so.ch/fileadmin/internet/fd/fd-ksta/pdf/Informationen/Aktuelle_Fragen_im_Grundstueckgewinnsteuerrecht_1.pdf)) Entscheidend ist also: **Ja, ein Antrag ist möglich – aber nur, wenn dein Fall genau diese Altersvorsorge-Voraussetzungen erfüllt.** Fehlt nur eine davon, wird der Grundstückgewinn **ordentlich** besteuert. ([so.ch](https://so.ch/fileadmin/internet/fd/fd-ksta/pdf/Informationen/Aktuelle_Fragen_im_Grundstueckgewinnsteuerrecht_1.pdf))

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