Die Solange II-Rechtsprechung bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Deutschland aus dem Jahr 1986. In diesem Urteil erklärte das BVerfG, dass es die Anwendung von Europäischem Gemeinschaftsrecht (heute EU-Recht) in Deutschland nicht mehr überprüfen werde, solange die Europäische Gemeinschaft (heute Europäische Union) einen wirksamen Schutz der Grundrechte gewährleistet, der dem Grundrechtsschutz des Grundgesetzes im Wesentlichen gleichwertig ist. Das Urteil baute auf der vorherigen Solange I-Entscheidung von 1974 auf, in der das BVerfG festgelegt hatte, dass es die Anwendung von Gemeinschaftsrecht in Deutschland nur solange überprüfen werde, wie der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene nicht als ausreichend angesehen werde. Zusammengefasst besagt die Solange II-Rechtsprechung, dass das BVerfG auf eine eigene Grundrechtskontrolle von EU-Recht verzichtet, solange die EU einen vergleichbaren Grundrechtsschutz bietet.