Wo im SGB 10 steht, dass man einen Bescheid zurücknehmen kann, wenn der Betroffene die Leistungen ablehnt?

Antwort

Im Sozialgesetzbuch (SGB) X, das die Regelungen zur Sozialverwaltung und zum Verwaltungsverfahren enthält, ist die Rücknahme von Bescheiden in § 48 geregelt. Dort wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt, wie beispielsweise ein Bescheid über Leistungen, zurückgenommen werden kann. Wenn der Betroffene die Leistungen ablehnt, kann dies ein Grund für die Rücknahme des Bescheids sein. Es ist wichtig, die genauen Formulierungen und Bedingungen in diesem Paragraphen zu beachten, um die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen.

Kategorie: Recht Tags: SGB Bescheid Leistungen
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