Ist die Selbstvornahme der Reparatur nach erfolgloser Fristsetzung rechtens?

Antwort

Die Selbstvornahme einer Reparatur nach erfolgloser Fristsetzung kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtens sein. Grundsätzlich ist es wichtig, dass der Mangel an der Sache klar definiert ist und der Vermieter oder Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wurde. Wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist, kann der Mieter oder Käufer in der Regel die Reparatur selbst vornehmen und die Kosten dafür vom Vermieter oder Verkäufer zurückfordern. Es ist jedoch ratsam, die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, da diese je nach Land und spezifischem Vertrag variieren können. Zudem sollte die Selbstvornahme angemessen und notwendig sein. Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, rechtlichen Rat einzuholen.

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