Ein Selbsthilfeverkauf ist ein rechtliches Mittel, das einem Gläubiger zur Verfügung steht, um eine Forderung zu befriedigen, wenn der Schuldner in Verzug ist. Dabei verkauft der Gläubiger eine Sache, die ihm zur Sicherung der Forderung übergeben wurde, um den Erlös zur Begleichung der offenen Forderung zu verwenden. **Wann darf ein Selbsthilfeverkauf durchgeführt werden?** 1. **Verzug des Schuldners**: Der Schuldner muss mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit in Verzug sein. 2. **Androhung**: Der Gläubiger muss dem Schuldner den Selbsthilfeverkauf androhen und eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verbindlichkeit setzen. 3. **Öffentliche Versteigerung**: Der Verkauf muss in der Regel durch eine öffentliche Versteigerung erfolgen, es sei denn, es handelt sich um verderbliche Ware oder es besteht eine andere Vereinbarung. **Aufteilung des Erlöses:** 1. **Kosten des Verkaufs**: Zunächst werden die Kosten des Verkaufs (z.B. Auktionsgebühren) vom Erlös abgezogen. 2. **Befriedigung der Forderung**: Der verbleibende Erlös wird zur Begleichung der offenen Forderung des Gläubigers verwendet. 3. **Überschuss**: Ein etwaiger Überschuss wird an den Schuldner ausgezahlt. Diese Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, insbesondere in den §§ 383 ff. BGB.