Der Schwebezustand gemäß § 160 BGB bezieht sich auf die Unterhaltspflicht Eltern gegenüber ihren Kindern. Im Kontext des Kindesunterhalts bedeutet dies, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes während eines bestimmten Zeitraums, in dem die rechtlichen Verhältnisse unklar sind oder sich ändern, nicht sofort durchsetzbar ist. Konkret kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn die Vaterschaft eines Kindes angefochten wird oder wenn es Unsicherheiten über die Höhe des Unterhalts gibt. In solchen Situationen kann der Unterhaltsanspruch in einem Schwebezustand verharren, bis die rechtlichen Fragen geklärt sind. Es ist wichtig, dass in dieser Zeit die Bedürfnisse des Kindes dennoch berücksichtigt werden, und es können vorläufige Regelungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Kind nicht ohne Unterstützung bleibt.