Wie können Schwachstellen beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt behoben werden?

Antwort

Beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt gibt es zwei Hauptmöglichkeiten, um erkannte Schwachstellen zumindest teilweise zu beheben: 1. **Verlängerter Eigentumsvorbehalt**: - **Beschreibung**: Hierbei wird der Eigentumsvorbehalt auf die Forderungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern aus dem Weiterverkauf der Ware ausgedehnt. Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht nur das Eigentum an der gelieferten Ware behält, sondern auch an den Forderungen, die der Käufer durch den Weiterverkauf der Ware erzielt. - **Vorteil**: Dies bietet dem Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit, da er im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers Anspruch auf die Erlöse aus dem Weiterverkauf der Ware hat. 2. **Verarbeitungsklausel (erweiterter Eigentumsvorbehalt)**: - **Beschreibung**: Diese Klausel besagt, dass der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen bleibt, wenn die gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Waren vermischt wird. Der Verkäufer wird dann Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der neuen Sache. - **Vorteil**: Dies schützt den Verkäufer, wenn die gelieferte Ware in einem Produktionsprozess weiterverarbeitet wird, da er auch an dem neuen Produkt einen Eigentumsanteil hat. Beide Methoden bieten zusätzliche Sicherheiten für den Verkäufer und helfen, das Risiko von Zahlungsausfällen zu minimieren.

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