Ja, Plakate, auf denen Polizisten abgebildet sind, können grundsätzlich vom Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) eingeschlossen sein. Die Kunstfreiheit schützt nicht nur klassische Kunstformen wie Malerei oder Musik, sondern auch moderne Ausdrucksformen wie Plakate, sofern sie eine künstlerische Gestaltung aufweisen. Entscheidend ist, ob das Plakat eine künstlerische Aussage oder Gestaltung hat. Allerdings kann es im Einzelfall zu einer Abwägung mit anderen Grundrechten, wie dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Polizisten, kommen.