Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 2 Absatz 1 verankert. Dieser Artikel garantiert jedem Menschen das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Der Schutzbereich umfasst alle Handlungen, die der individuellen Entfaltung dienen, also sowohl physische als auch psychische Handlungen. Dazu zählen beispielsweise die Meinungsäußerung, die Wahl des Wohnorts, die Berufswahl und die Gestaltung des persönlichen Lebensstils. Allerdings ist die allgemeine Handlungsfreiheit nicht absolut. Der Gesetzgeber kann durch Gesetze in die Handlungsfreiheit eingreifen, wenn dies zur Wahrung von Rechtsgütern wie der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheit oder der Ordnung erforderlich ist. Solche Eingriffe müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen die Grundrechte nicht unverhältnismäßig einschränken.