Der Unterschied zwischen Textform und Schriftform bei Willenserklärungen liegt in den Anforderungen an die Form der Erklärung: 1. **Textform**: Eine Willenserklärung in Textform kann i... [mehr]
Ja, die Schriftform ist in der Regel gewahrt, wenn ein eigenhändig unterzeichnetes Dokument anschließend elektronisch übermittelt wird. Entscheidend ist, dass die Unterschrift auf dem Dokument selbst vorhanden ist. Die elektronische Übermittlung ändert nichts an der Tatsache, dass das Dokument eigenhändig unterschrieben wurde. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen gesetzlichen Anforderungen und Regelungen zu beachten, die je nach Rechtsgebiet und Kontext variieren können.
Der Unterschied zwischen Textform und Schriftform bei Willenserklärungen liegt in den Anforderungen an die Form der Erklärung: 1. **Textform**: Eine Willenserklärung in Textform kann i... [mehr]