Ein sachlicher Ausdruck für die Sensibilität des Beschwerdeführers könnte lauten: "Der Beschwerdeführer zeigt eine ausgeprägte Empfindsamkeit gegenüber den vorliegenden Umständen." Alternativ: "Beim Beschwerdeführer ist eine erhöhte Sensibilität im Hinblick auf die angesprochenen Sachverhalte festzustellen." Diese Formulierungen beschreiben die Sensibilität neutral und ohne wertende Konnotation.