Erläutere die Regelungen des KAGB zur Auslagerung.

Antwort

Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regelt in Deutschland die Auslagerung von Dienstleistungen durch Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG). Die wesentlichen Regelungen zur Auslagerung sind in § 18 KAGB und den dazugehörigen Verordnungen und Richtlinien festgelegt. 1. **Erlaubnis zur Auslagerung**: KVGs dürfen bestimmte Dienstleistungen auslagern, müssen jedoch sicherstellen, dass die Auslagerung nicht zu einem Verlust der Kontrolle über die ausgelagerten Tätigkeiten führt. 2. **Due Diligence**: Vor der Auslagerung muss eine sorgfältige Prüfung des Dienstleisters erfolgen. Die KVG muss sicherstellen, dass der Dienstleister über die erforderlichen Qualifikationen und Ressourcen verfügt. 3. **Vertragliche Regelungen**: Die Auslagerung muss durch einen schriftlichen Vertrag geregelt werden, der die Rechte und Pflichten beider Parteien klar definiert. 4. **Überwachung**: Die KVG bleibt für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich und muss geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Dienstleister implementieren. 5. **Risikomanagement**: Die KVG muss die Risiken, die mit der Auslagerung verbunden sind, identifizieren und angemessen steuern. 6. **Meldung an die Aufsichtsbehörde**: In bestimmten Fällen muss die KVG die BaFin über die Auslagerung informieren. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Auslagerung von Dienstleistungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Anlegerinteressen führt und die Integrität des Kapitalmarktes gewahrt bleibt.

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