Die Rechtsfähigkeit der Kommanditgesellschaft (KG) ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere aus § 161 HGB. Dort wird geregelt, dass die KG eine Personengesellschaft ist, die durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags entsteht und die Rechtsfähigkeit besitzt, um im eigenen Namen Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.