Im nationalsozialistischen Deutschland war die Rechtsanwendung stark durch den sogenannten "Führerwillen" geprägt. Der Führerwille, der sich auf die Anweisungen und Vorstellungen Adolf Hitlers bezog, wurde als oberste Rechtsquelle betrachtet. Dies führte zu einer erheblichen Abkehr von traditionellen rechtsstaatlichen Prinzipien und einer Instrumentalisierung des Rechts zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Ideologie. 1. **Gesetzgebung und Führerwille**: Gesetze und Verordnungen wurden oft direkt nach den Vorstellungen Hitlers gestaltet. Der Führerwille hatte Vorrang vor bestehenden Gesetzen und konnte diese außer Kraft setzen oder modifizieren. 2. **Richterliche Unabhängigkeit**: Die Unabhängigkeit der Justiz wurde stark eingeschränkt. Richter und Staatsanwälte waren angehalten, ihre Entscheidungen im Einklang mit dem Führerwillen zu treffen. Dies führte zu einer Politisierung der Justiz und einer Ausrichtung der Rechtsprechung an den Zielen des Regimes. 3. **Verwaltungsrecht**: Auch in der Verwaltungspraxis spielte der Führerwille eine zentrale Rolle. Verwaltungsakte mussten im Einklang mit den politischen Zielen und Anweisungen Hitlers stehen. 4. **Strafrecht**: Im Strafrecht wurden drakonische Maßnahmen und Sondergerichte eingeführt, die sich direkt auf den Führerwillen beriefen. Politische Gegner und unerwünschte Bevölkerungsgruppen wurden systematisch verfolgt und bestraft. 5. **Rechtsphilosophie**: Die nationalsozialistische Rechtsphilosophie lehnte die Idee eines objektiven, übergeordneten Rechts ab und stellte stattdessen den Führerwillen als höchste Rechtsquelle dar. Dies führte zu einer Relativierung von Recht und Gerechtigkeit zugunsten der politischen Ziele des Regimes. Insgesamt führte die Ausgestaltung der Rechtsanwendung im Kontext des Führerwillens zu einer tiefgreifenden Erosion des Rechtsstaats und einer Instrumentalisierung des Rechts zur Durchsetzung totalitärer Herrschaft.