Habe ich als Geschädigter Rechtsansprüche bei Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO?

Antwort

Ja, auch wenn ein Strafverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) eingestellt wird, hast du als Geschädigter weiterhin zivilrechtliche Ansprüche. Die Einstellung des Strafverfahrens bedeutet lediglich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus bestimmten Gründen nicht weiterverfolgt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf deine Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend zu machen. Du kannst diese Ansprüche im Rahmen eines Zivilprozesses vor einem Zivilgericht geltend machen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen von einem Anwalt beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten und das Vorgehen zu besprechen.

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