Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]
In Bayern ist die Regelung zur Leitung der konstituierenden Sitzung durch den Alterspräsidenten im Bayerischen Gemeindeordnung (GO) verankert. Genauer gesagt, findest du diese Vorschrift in § 30 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Dort wird festgelegt, dass der Alterspräsident die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats leitet, bis ein neuer Bürgermeister gewählt ist.
Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]