Wo steht rechtlich, dass in bayerischen Kommunen der Alterspräsident die konstituierende Sitzung leitet?

Antwort

In Bayern ist die Regelung zur Leitung der konstituierenden Sitzung durch den Alterspräsidenten im Bayerischen Gemeindeordnung (GO) verankert. Genauer gesagt, findest du diese Vorschrift in § 30 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Dort wird festgelegt, dass der Alterspräsident die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats leitet, bis ein neuer Bürgermeister gewählt ist.

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